Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FeedAd GmbH, Wichernstraße 10, 01445 Radebeul, Deutschland, (nachfolgend „FeedAd" genannt).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen FeedAd und dem Kunden (nachfolgend „Vertragspartner" genannt). Etwaige allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil.

Teil 1

Allgemeiner Teil

§ 1 Definitionen

  1. Ein „Ad Request" ist eine Anfrage des Vertragspartners nach einem Werbemittel an FeedAd.
  2. Software" ist der Bestandteil von Applikationen, die von FeedAd kostenlos zur Verfügung gestellt werden – einschließlich Ad-Player –, welcher die Auslieferung von Werbung ermöglicht.
  3. Vertrauliche Informationen" sind sämtliche mit der vertragsgegenständlichen Software in Zusammenhang stehenden Informationen und Unterlagen, alle technischen, anwendungstechnischen, finanziellen und kaufmännischen Daten, Informationen und Unterlagen sowie alle Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen oder Know-How einer Vertragspartei, die der jeweils anderen Partei aufgrund dieses Vertrages oder im Zusammenhang mit diesem bekannt werden.
  4. Werbeinventar" bezeichnet vom Vertragspartner im Internet zur Verfügung gestellte Werbeflächen zur Ausspielung von Werbekampagnen.
  5. Als „Ad Impression" wird ein Aufruf eines Werbemittels von FeedAd aufgrund eines Ad Requests bezeichnet.

§ 2 Vertragsgegenstände

  1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermarktung des Werbeinventars des Vertragspartners durch FeedAd auf den im Vermarktungsvertrag definierten Placements und Umfeldern. FeedAd liefert hierbei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Werbekampagnen auf den Werbeflächen des Vertragspartners aus (vgl. Teil 2 dieser AGB).
  2. Gegenstand dieses Vertrages ist zum anderen die kostenlose Überlassung von und die Rechteeinräumung an der Software zum Ausspielen von Internetwerbung (vgl. Teil 3 dieser AGB).
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Installations- und Konfigurationsleistungen sowie damit im Zusammenhang stehende Beratungsleistungen nicht Gegenstand dieses Vertrages sind.

Teil 2

Vermarktung von Werbeinventar

§ 3 Ziele und Zweck des Vertrages

Die Parteien streben gemeinsam eine effiziente Vermarktung und damit Auslastung des Werbeinventars des Vertragspartners an und werden die hierfür erforderlichen Abstimmungen vornehmen.

§ 4 Vermarktung des Werbeinventars

  1. Der Vertragspartner ermöglicht FeedAd Zugriff auf sein Werbeinventar.
  2. FeedAd nimmt ein Angebot des Vertragspartners zur Durchführung einer Werbekampagne durch einen Ad Request nur durch die Auslieferung eines Werbemittels an. Es besteht seitens FeedAd keine Verpflichtung zur Auslieferung eines Werbemittels.
  3. Bei Aufruf einer Werbefläche des an FeedAd zur Verfügung gestellten Werbeinventars wird mittels eines Ad Requests bei FeedAd angefragt, ob für die aufgerufene Werbefläche eine Werbekampagne ausgeliefert werden kann. Sofern eine Werbekampagne zur Verfügung steht, wird das Werbemittel von dieser ausgeliefert und eine Ad Impression erzeugt. Sollte seitens FeedAd keine passende Werbekampagne vorliegen, leitet FeedAd den Ad Request zur weiteren Verarbeitung durch den Vertragspartner an diesen zurück.
  4. Für die Generierung von Ad Requests und zur Auslieferung von Werbekampagnen stellt FeedAd dem Vertragspartner auf dessen Wunsch einen Ad-Player zur Verfügung (vgl. Teil 3 dieser AGB).
  5. FeedAd behält sich vor Ad Requests nur durch den von FeedAd zur Verfügung gestellten Ad Player, und nur generiert durch die jeweils aktuellste Version, anzunehmen.
  6. FeedAd benennt gegenüber Werbetreibenden die Plattformen des Vertragspartners auf denen Werbekampagnen ausgespielt werden. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass FeedAd die für die Ermittlung und Durchführung einer Werbekampagne notwendigen sowie optional zusätzlich vereinbarte Daten an die Werbetreibenden weitergibt.
  7. FeedAd stellt dem Vertragspartner im Internet eine Administrationsoberfläche zur Konfiguration von Ausspielparametern und ein Reporting mit der Auslieferungsleistung (Ad Impressions) nach Kalendertagen und Kalendermonaten basierend auf UTC sowie weiteren Daten zur Leistungs- und Qualitätskontrolle auf Ebene einzelner Placements zur Verfügung.

§ 5 Qualitätssicherung

  1. Die Parteien sind sich einig, dass eine erfolgreiche Werbevermarktung des Werbeinventars des Vertragspartners nur möglich ist, wenn definierte Qualitätskriterien des Werbeinventars eingehalten werden. Dazu definiert FeedAd mit dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die konzeptionellen wie auch technischen Parameter des Werbeinventars in einer Whitelist.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Ad Requests an FeedAd ausschließlich aus den in der Whitelist definierten Umfeldern und mit den in der Whitelist definierten Parametern zu senden.
  3. Die Freigabe zum laufendem Betrieb zur Generierung von Ad Requests und zur Auslieferung von Werbekampagnen wird dem Vertragspartner ausschließlich erst nach Prüfung der Werbeausspielung in Textform (E-Mail genügt) von FeedAd erteilt.
  4. Nach einer erteilten Freigabe durch FeedAd sind Änderungen im laufendem Betrieb an den konzeptionellen und technischen Parametern des Werbeinventars durch den Vertragspartner nicht gestattet.
  5. Die Whitelist, die die konzeptionellen wie auch technischen Parameter des Werbeinventars bestimmt, kann von beiden Parteien geändert bzw. aktualisiert werden. Änderungen seitens des Vertragspartners sind schriftlich mitzuteilen und erfordern eine erneute Prüfung und schriftliche Freigabe für den laufenden Betrieb durch FeedAd.
  6. Der Vertragspartner liefert an FeedAd keine Ad Requests aus nachfolgenden Umfeldern:
    1. Gewaltverherrlichende Inhalte;
    2. Pornographische Inhalte;
    3. Rassistische sowie Einzelpersonen, Gruppen oder Organisationen verunglimpfende Inhalte;
    4. Inhalte zu Drogen und Drogenzubehör;
    5. Inhalte zum Verkauf von Waffen oder Munition, z.B. Schusswaffen, Waffenzubehör, Kampfmesser, Elektroschockpistolen;
    6. Übermäßig vulgäre Inhalte;
    7. Parteipolitische Inhalte;
    8. Filesharing und Downloads;
    9. Hacking- und crackingbezogene Inhalte;
    10. Inhalte zu Glücksspielen oder Spielkasinos;
    11. Inhalte zum Verkauf von Bier oder Spirituosen;
    12. Inhalte zum Verkauf von Tabak und Tabakwaren;
    13. Inhalte zum Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln;
    14. Inhalte zum Verkauf von Replikaten oder Imitaten von Markenprodukten;
    15. nhalte zum Verkauf oder zur Verbreitung von studentischen oder schulischen Arbeiten, wie Hausarbeiten, Prüfungen oder Ähnlichem;
    16. Jugendgefährdende Inhalte;
    17. Inhalte mit Bezug auf Programme, die Nutzer für das Klicken auf Anzeigen oder Angebote, für das Ausführen von Suchen, für das Besuchen von Websites oder für das Lesen von E-Mails honorieren und
    18. Alle sonstigen Inhalte, die illegal sind, illegale Aktivitäten bewerben oder die Rechte Dritter verletzen.
  7. Der Vertragspartner liefert darüber hinaus keine Ad Requests, die automatisiert oder von Bots erzeugt wurden.
  8. Weiterhin gelten für die Zusammenarbeit der Parteien folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität der gelieferten Ad Requests:
    1. Placements dürfen eine Höhe von 400 dp oder eine Breite von 300 dp nicht unterschreiten.
    2. Placements dürfen nicht von User Interface Elementen überlagert oder beschnitten werden.
  9. Widersprechen die Umfelder der Ad Requests oder die Ad Requests selbst den in den vorstehenden Absätzen 1-8 geregelten Qualitätskriterien und Regelungen, ist der Anspruch des Vertragspartners gegenüber der FeedAd auf Vergütung (§ 7) für Ad Impressions, die über solche Ad Requests ausgeliefert oder erzeugt werden, ausgeschlossen. Der Nachweis, dass die Qualitätskriterien und Regelungen in den Absätzen 1-8 eingehalten sind, obliegt dem Vertragspartner.
  10. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die FeedAd und den mit ihr verbundenen Unternehmen aus einer Verletzung der aus diesem § 5 folgenden Verpflichtungen entstehen. Der Vertragspartner stellt FeedAd und die mit ihr verbundenen Unternehmen auf erstes Anfordern von allen hieraus resultierenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei, was etwaige Vertragsstrafen einschließt.

§ 6 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet FeedAd gegebenenfalls personenbezogene Daten von Vertretern des Vertragspartners und von Nutzern, die sich auf dem Telemedium des Vertragspartners bewegen. Bei der Verarbeitung dieser Daten berücksichtigt FeedAd die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), soweit diese einschlägig sind.
  2. Es obliegt im Übrigen dem Vertragspartner seine Nutzer über den Einsatz eines Ad Players (vgl. Teil 3 dieser Vereinbarung) und der damit verbundenen Datenverarbeitungsprozesse zu belehren.
  3. Sofern es bei der Vertragsdurchführung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Nutzer des Vertragspartners im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung durch FeedAd kommt, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 BDSG bzw. Art. 28 EU-DSGVO.

§ 7 Vergütung, Abrechnung und Auszahlung

  1. Die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Ad Requests werden von FeedAd zu dem im Vermarktungsvertrag genannten Preis vergütet. Die FeedAd vergütet nur die tatsächlich ausgelieferten Ad Impressions. Genannte Preise sind Netto und nicht AE fähig.
  2. Der relevante Zeitpunkt für die Zählung der monatlich abzurechnenden Ad Impressions ist jeweils der letzte Kalendertag eines Monats, um 23:59:59 Uhr UTC.
  3. Für die Abrechnung sind ausschließlich die Zahlen von FeedAd relevant. Dabei wird von den Parteien übereinstimmend eine Abweichung der Messungen von Ad Impressions von bis zu 5 % als marktüblich angesehen und toleriert. Bei Abweichungen von mehr als 5 % stimmen die Parteien sich ab, um die Ursache der Abweichung zu finden und schnellstmöglich zu korrigieren. Solange die Parteien sich nicht einigen können, gelten die von der FeedAd ermittelten Daten.
  4. FeedAd teilt dem Vertragspartner innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf eines abzurechnenden Monats die Anzahl der von FeedAd zu vergütenden Ad Impressions im Rahmen einer Abrechnungsgutschrift mit. Die Auszahlung der Abrechnungsgutschrift erfolgt innerhalb einer Frist von 30 Werktagen nach Ablauf eines abzurechnenden Monats. Zahlt FeedAd die Abrechnungsgutschrift bereits innerhalb einer Frist von 15 Werktagen nach Ablauf eines abzurechnenden Monats, erfolgt ein Abzug eines Skontos in Höhe von 2 % des Gutschriftbetrages.

Teil 3

Softwareleihe

§ 8 Softwareleihe und Rechteeinräumung

  1. Sofern vom Vertragspartner gewünscht, stellt FeedAd dem Vertragspartner kostenlos eine Software, die das Ausspielen von Werbung ermöglicht, während der Vertragslaufzeit zur Verfügung. Sofern vom Vertragspartner gewünscht, überlässt FeedAd für die Dauer dieses Vertrages dem Vertragspartner die Software und ein Handbuch zur Bedienung dieser Software. Die Software sowie das Handbuch werden mittels Bereitstellung eines Downloadlinks überlassen.
  2. Sofern der Vertragspartner die Software zur Vertragsdurchführung nutzt, erhält der Vertragspartner das kostenlose, nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizensierbare Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software im Sinne einer Softwareleihe.
  3. Dieses Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Verwendung der Software, um die mit dem zweiten Teil dieses Vertrages beabsichtigten Zwecke zu erreichen.
  4. Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Sicherungskopie der vertragsgegenständlichen Software herzustellen.
  5. Über den in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Umfang hinaus ist der Vertragspartner nicht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Software berechtigt. Insbesondere ist er außer in dem in Absatz 4 genannten Fall nicht zur Vervielfältigung der vertragsgegenständlichen Software berechtigt. Auch ist er nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren oder öffentlich wiederzugeben oder Dritten in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software zu verändern.
  6. Die Überlassung der Software und die beschriebene Einräumung von Rechten an der vertragsgegenständlichen Software erfolgen für den Vertragspartner kostenlos.
  7. Ein über die in den Absätzen 1-6 geregelten Nutzungsrechte hinausgehendes Sondernutzungsrecht an der Software steht dem Vertragspartner nur zu, sofern dies im Vermarktungsvertrag ausdrücklich geregelt ist. Ein solches ausnahmsweise eingeräumtes Sondernutzungsrecht an der Software kann durch FeedAd jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden.

§ 9 Schutz der vertragsgegenständlichen Software

Der Vertragspartner sichert die vertragsgegenständliche Software durch geeignete technischen und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte.

§ 10 Gewährleistung hinsichtlich Software

  1. FeedAd leistet Gewähr für die überlassene Software während der Vertragslaufzeit lediglich gemäß § 600 BGB für den Fall, dass FeedAd einen Mangel der Software arglistig verschweigt. Eine darüberhinausgehende Mängelgewährleistung besteht seitens FeedAd nicht.

Teil 4

Schlussbestimmungen

§ 11 Haftungsbeschränkung

  1. Hinsichtlich der dem Vertragspartner überlassenen Software haftet FeedAd gemäß § 599 BGB als Verleiher nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Hinsichtlich aller weiteren Vertragspflichten haften FeedAd und der Vertragspartner nur für Schäden, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) beruht. Als Kardinalspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei daher vertraut und auch vertrauen darf und/oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei Kardinalspflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit FeedAd oder der Vertragspartner ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.
  4. Soweit die Haftung von FeedAd oder des Vertragspartners ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der FeedAd oder des Vertragspartners.
  5. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen hat.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Die Parteien halten die vertraulichen Informationen geheim und verwenden diese ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages.
  2. Die Parteien machen vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich, die diese Informationen für die Erfüllung dieses Vertrages kennen müssen. Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang entsprechend dieser Vereinbarung und im Rahmen des arbeitsrechtlich zulässigen auch über die Zeit des Ausscheidens dieser Mitarbeiter hinaus zur Geheimhaltung im Hinblick auf vertrauliche Informationen.
  3. Darüber hinaus gewähren die Parteien jeweils nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen, die Berufsgeheimnisträger sind oder denen Geheimhaltungsverpflichtungen in dem in diesem § 12 beschriebenen Umfang auferlegt worden sind, bevor sie Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten.
  4. Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche vertraulichen Informationen, welche
    1. zur Zeit ihrer Übermittlung offenkundig sind;
    2. zur Zeit ihrer Übermittlung öffentlich bekannt sind oder danach offenkundig oder öffentlich bekannt gemacht werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
    3. zur Zeit ihrer Übermittlung der empfangenden Partei bereits bekannt sind;
    4. nach ihrer Übermittlung der empfangenden Partei von Dritten auf gesetzliche Weise bekannt gemacht werden oder
    5. die von der empfangenden Partei aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtung oder infolge vollziehbarer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

Im Falle einer Offenlegung vertraulicher Informationen aufgrund des Buchstaben e) unterrichtet die zur Offenbarung verpflichtete Partei, soweit dies rechtlich zulässig ist, die jeweils andere Partei, um dieser Gelegenheit zu geben, gegen diese Offenlegung vorzugehen.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Laufzeit dieses Vertrages ergibt sich aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vermarktungsvertrag.
  2. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  3. Ein wichtiger Grund, der die FeedAd zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn und sobald der Vertragspartner die vertragsgegenständliche Software über den in§ 9beschriebenen Umfang hinaus nutzt.
  4. Jede Kündigung des Vertrages durch eine der Parteien bedarf der Schriftform.

§ 14 Rechtsfolgen bei Beendigung des Vertrages

  1. Im Falle der Beendigung dieses Vertrages zahlt FeedAd an den Vertragspartner die Vergütung nach § 7für die zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abrechenbaren Ad Impressions. Die Regelungen des § 7 gelten entsprechend.
  2. Nach Beendigung dieses Vertrages stellt der Vertragspartner jede Nutzung der vertragsgegenständlichen Software sofort ein. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der wirksamen Beendigung des Vertrages löscht der Vertragspartner sämtliche auf seinen Systemen befindlichen Versionen der vertragsgegenständlichen Software und eine etwaig angefertigte Sicherungskopie. Auf Wunsch von FeedAd ist der Vertragspartner zum Nachweis der Löschung der Software von seinen Systemen und der Sicherungskopie verpflichtet. FeedAd ist ferner berechtigt, die Einhaltung der Pflicht aus Satz 1 ab dem ersten Tag nach Beendigung des Vertrages und die Pflichten aus Satz 2 ab dem ersten Tag nach Ablauf der dort genannten Frist im Wege eines Audits zu überprüfen.
  3. Erfüllt der Vertragspartner eine ihm nach Absatz 2, Satz 1 oder Satz 2 obliegende Pflicht nicht vollständig innerhalb der dort jeweils genannten Frist, hat die FeedAd einen Anspruch auf eine Technik-Fee in Höhe von netto EUR 0,01 pro 1000 an FeedAd nach Ablauf der jeweiligen Frist gesendeten Ad Requests.
  4. Etwaige Ansprüche der FeedAd, die über die in Absatz 3 genannten Ansprüche hinausgehen, bleiben unberührt.
  5. Die Regelungen des § 12 gelten auch nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 15 Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des vorgenannten Formerfordernisses.
  2. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Dresden.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.